4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO hat die geschädigte Person, welche sich als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligen will, die entsprechende Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Die Aufklärungspflicht gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO wird durch Art. 318 Abs. 1bis StPO abgesichert (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 12a zu Art. 118 StPO; vgl. auch Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019; BBl 2019 6697, S. 6758 f.).