122 Abs. 2 StPO). Will die Angehörige eines Opfers eigene zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, ist sie auch zur Strafklage legitimiert (Art. 117 Abs. 3 StPO; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführerin ist somit berechtigt, sich am Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Zivil- und Strafklägerin zu konstituieren, was im Grundsatz allseits unbestritten ist.