Geschädigteneigenschaft wird für die Privatklägerschaft nicht verlangt bei den Angehörigen des Opfers, den sog. indirekten Opfern i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO, bei welchen es sich um bloss mittelbar verletzte Personen handelt, welche in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen. Die Beschwerdeführerin wird als Mutter des verstorbenen Opfers vom persönlichen Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 StPO erfasst. Sie gilt demnach als Angehörige eines Opfers i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO und ist legitimiert, eigene Zivilansprüche geltend zu machen (Art. 122 Abs. 2 StPO).