Der Beschwerdeführerin sei es ohne Weiteres möglich gewesen, sich während des Vorverfahrens zu melden und Zivilansprüche geltend zu machen, zumal sie gemäss eigenen Angaben Kenntnis über das laufende Strafverfahren gehabt habe. Die Konstituierung als Zivil- und Strafklägerin sei damit zu spät erfolgt. -6- 3.3. Der Beschuldigte verlangt mit Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist er auf die seiner Ansicht nach zutreffende Begründung der Vorinstanz.