3.2. Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Wesentlichen vor, dass sich in den Akten wohl Hinweise fänden, dass das verstorbene Opfer Verwandte in Sri Lanka und Kanada gehabt habe. Jedoch sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Kanada lebe. Ihr sei diesbezüglich keine weitergehende Abklärungspflicht zugekommen. Der Beschwerdeführerin sei es ohne Weiteres möglich gewesen, sich während des Vorverfahrens zu melden und Zivilansprüche geltend zu machen, zumal sie gemäss eigenen Angaben Kenntnis über das laufende Strafverfahren gehabt habe.