Wie die Vorinstanz selbst ausführe, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau darüber Bescheid gewusst, dass die Beschwerdeführerin in Kanada lebe. Es wäre der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ohne grossen Aufwand möglich gewesen, über die drei Enkelkinder oder deren Anwältin an die Adresse der Beschwerdeführerin zu gelangen und sie entsprechend zu informieren. Wie es einer Staatsanwaltschaft zumutbar sei, die neue Adresse einer weggezogenen Person zu erforschen, so müsse es ihr zumutbar sein, eine entsprechende Adresse bei als Zivil- und Strafkläger auftretenden Enkelkindern zu erfragen.