Die Vorinstanz verkenne zudem die Rolle der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, welche zum Zeitpunkt der Parteimitteilung am 15. November 2024 ausschliesslich als Vertreterin der drei Enkelkinder (= Zivil- und Strafkläger 1 - 3) eingesetzt gewesen sei. Die Rechtsvertreterin habe bis zur Mandatsübernahme, welche über die Opferhilfe erfolgt sei, keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt.