Auch könne bei den Enkelkindern nicht von einem juristischen Fachwissen ausgegangen werden. Diese seien zu Beginn des Mandatsverhältnisses gefragt worden, ob sie über den Fortgang des Strafverfahrens informiert werden und wenn nötig darauf Einfluss nehmen sowie ob sie eine Zivilforderung geltend machen wollten. Die Vorinstanz verkenne zudem die Rolle der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, welche zum Zeitpunkt der Parteimitteilung am 15. November 2024 ausschliesslich als Vertreterin der drei Enkelkinder (= Zivil- und Strafkläger 1 - 3) eingesetzt gewesen sei.