Vorverfahrens über den Tod ihrer Tochter und das laufende Strafverfahren informiert gewesen sei. Es sei unklar, was die Vorinstanz daraus ableiten wolle. Mit diesem Wissen gehe nicht automatisch ein Wissen um eine notwendige und rechtzeitige Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin einher. Im Gegenteil seien die zeitlichen Vorgaben einem Laien in der Regel nicht bekannt. Um den Opferschutz zu fördern und zu gewährleisten, sei in Art. 318 Abs. 1bis StPO eine Informationspflicht der Staatsanwaltschaft gegenüber der geschädigten Person festgehalten. Es sei deren Aufgabe, die geschädigte Person fristgerecht über eine mögliche Konstituierung zu informieren.