Im Übrigen liege eine allfällige Verletzung der Hinweispflicht nur bei geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz vor (mit Hinweis auf Art. 318 Abs. 1bis StPO). Hinweise, dass der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Wohnsitz der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, fänden sich in den Akten keine und würden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zusammenfassend sei die Konstituierung der Beschwerdeführerin zu spät erfolgt, weshalb sie nicht als Partei zuzulassen sei. 3. 3.1. Dagegen wird in der Beschwerde zusammenfassend vorgebracht, dass unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Abschluss des -5-