Zu berücksichtigen sei weiter, dass sich die drei Kinder des Opfers am 24. Februar 2023 als Zivil- und Strafkläger konstituiert hätten. Diese seien durch dieselbe Rechtsanwältin wie die Beschwerdeführerin vertreten. Dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, sich als Zivil- und Strafklägerin am Strafverfahren beteiligen zu können, nichts gewusst habe und darüber auch nicht aufgeklärt worden sei, erscheine nicht glaubhaft. Die Berufung auf eine Verletzung der Hinweispflicht falle dann ausser Betracht, wenn die geschädigte Person um die Konstituierungsmöglichkeiten und -modalitäten gewusst habe.