Die Zivil- und Strafklägerin 1 habe denn auch im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 25. Mai 2023 geäussert, dass sie als erstes die Familienangehörigen in Kanada und Sri Lanka über das Ereignis informiert habe (act. 1116). Auch die Zivil- und Strafklägerin 3 (E._____) habe sich an der delegierten Einvernahme vom 15. Februar 2023 entsprechend geäussert (act. 1137). Damit sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin über den Tod ihrer Tochter durch ihre Enkelkinder informiert worden sei und damit vom laufenden Strafverfahren Kenntnis gehabt habe.