Die Vorinstanz erwog, dass diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne. In act. 838 der Untersuchungsakten befinde sich eine vom 16. Februar 2023 datierende E-Mail der Zivil- und Strafklägerin 1 (C._____), worin diese u.a. ausführe, sie sei die Tochter von D._____, welche gestern verstorben sei. Sie benötige für ihre Verwandten aus Kanada eine Todesbescheinigung für deren Notfallpass, damit ihre Grossmutter bei der Beerdigung dabei sein könne. Die Zivil- und Strafklägerin 1 habe denn auch im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 25. Mai 2023 geäussert, dass sie als erstes die Familienangehörigen in Kanada und Sri Lanka über das Ereignis informiert habe (act.