Abs. 1bis StPO ausgeführt, dass sie bis anhin noch keine Möglichkeit erhalten habe, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. In Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben sei die verspätete Erklärung der geschädigten Person als rechtsgültige Erklärung anzuerkennen, wobei das Gericht diese Pflicht wahrzunehmen habe.