2. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Anklageerhebung beim Bezirksgericht Lenzburg am 24. Januar 2025 erfolgt sei, womit das Vorverfahren als seit dem 24. Januar 2025 abgeschlossen gelte. Die Beschwerdeführerin habe sich erst mit Eingabe vom 12. Februar 2025 beim Bezirksgericht Lenzburg als Zivil- und Strafklägerin konstituiert. Zur Begründung habe sie ausgeführt, da sie in Kanada wohne, sei sie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht über ihr Recht, sich als Zivil- und/oder Strafklägerin zu konstituieren, informiert worden. Weiter habe die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Art. 318 -4-