1. Der Beschwerdeführerin wurde mit angefochtener verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. September 2025 die Parteistellung als Privatklägerin abgesprochen. Sofern diese Verfügung Bestand hat, endete damit für die Beschwerdeführerin das Verfahren bzw. ihre Verfahrensbeteiligung und sie kann gegen das Sachurteil kein Rechtsmittel einlegen. In dieser besonderen Konstellation muss der Weg der unmittelbaren Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung offen stehen (BGE 138 IV 193 = Pra 102 [2013] Nr. 9). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.