Prozessualer Antrag: Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 beantragte auch der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.4. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 erteilte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: