1. Die Konstituierung der Beschwerdeführerin als Zivil- und Strafklägerin im Verfahren Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen B._____ (ST.2025.18/ST.2023.1045) sei anzuerkennen und die Beschwerdeführerin als Partei zuzulassen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen. -3- 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.