1.2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 konstituierte sich A._____ (Beschwerdeführerin) nachträglich als Zivil- und Strafklägerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Am 22. September 2025 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg Folgendes: " 1. Der Antrag von A._____ auf Konstituierung als Zivil- und Strafklägerin wird abgewiesen. Sie ist nicht als Partei zugelassen. 2. Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen."