Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.284 (ST.2025.18; STA.2023.1045) Art. 329 Entscheid vom 4. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. Sep- gegenstand tember 2025 betreffend Nichtzulassung als Partei / Abweisung des Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen B._____ (Beschul- digter) eine Strafuntersuchung wegen Mordes, einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Am 24. Januar 2025 erhob sie beim Bezirksgericht Lenzburg entsprechend Anklage. 1.2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 konstituierte sich A._____ (Beschwer- deführerin) nachträglich als Zivil- und Strafklägerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Am 22. September 2025 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Lenz- burg Folgendes: " 1. Der Antrag von A._____ auf Konstituierung als Zivil- und Strafklägerin wird abgewiesen. Sie ist nicht als Partei zugelassen. 2. Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen." 3. 3.1. Gegen die ihr am 29. September 2025 zugestellte Verfügung vom 22. Sep- tember 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " Der vorinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg (recte: Lenzburg), Strafgericht, i.S. Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen B._____ sei wie folgt zu korrigieren: 1. Die Konstituierung der Beschwerdeführerin als Zivil- und Strafklägerin im Verfahren Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen B._____ (ST.2025.18/ST.2023.1045) sei anzuerkennen und die Beschwerde- führerin als Partei zuzulassen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sei gutzuheissen. -3- 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. Prozessualer Antrag: Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- folgen. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 beantragte auch der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.4. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 erteilte die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführerin wurde mit angefochtener verfahrensleitender Ver- fügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. September 2025 die Parteistellung als Privatklägerin abgesprochen. Sofern diese Ver- fügung Bestand hat, endete damit für die Beschwerdeführerin das Verfah- ren bzw. ihre Verfahrensbeteiligung und sie kann gegen das Sachurteil kein Rechtsmittel einlegen. In dieser besonderen Konstellation muss der Weg der unmittelbaren Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung of- fen stehen (BGE 138 IV 193 = Pra 102 [2013] Nr. 9). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Anklageerhebung beim Bezirksgericht Lenzburg am 24. Januar 2025 erfolgt sei, womit das Vorverfahren als seit dem 24. Januar 2025 ab- geschlossen gelte. Die Beschwerdeführerin habe sich erst mit Eingabe vom 12. Februar 2025 beim Bezirksgericht Lenzburg als Zivil- und Strafklägerin konstituiert. Zur Begründung habe sie ausgeführt, da sie in Kanada wohne, sei sie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht über ihr Recht, sich als Zivil- und/oder Strafklägerin zu konstituieren, informiert worden. Weiter habe die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Art. 318 -4- Abs. 1bis StPO ausgeführt, dass sie bis anhin noch keine Möglichkeit erhal- ten habe, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. In Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben sei die verspätete Erklärung der geschä- digten Person als rechtsgültige Erklärung anzuerkennen, wobei das Gericht diese Pflicht wahrzunehmen habe. Die Vorinstanz erwog, dass diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne. In act. 838 der Untersuchungsakten befinde sich eine vom 16. Februar 2023 datierende E-Mail der Zivil- und Strafklä- gerin 1 (C._____), worin diese u.a. ausführe, sie sei die Tochter von D._____, welche gestern verstorben sei. Sie benötige für ihre Verwandten aus Kanada eine Todesbescheinigung für deren Notfallpass, damit ihre Grossmutter bei der Beerdigung dabei sein könne. Die Zivil- und Strafklä- gerin 1 habe denn auch im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 25. Mai 2023 geäussert, dass sie als erstes die Familienangehörigen in Ka- nada und Sri Lanka über das Ereignis informiert habe (act. 1116). Auch die Zivil- und Strafklägerin 3 (E._____) habe sich an der delegierten Einver- nahme vom 15. Februar 2023 entsprechend geäussert (act. 1137). Damit sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin über den Tod ihrer Tochter durch ihre Enkelkinder informiert worden sei und damit vom laufenden Strafver- fahren Kenntnis gehabt habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sich die drei Kinder des Opfers am 24. Februar 2023 als Zivil- und Strafkläger konstituiert hätten. Diese seien durch dieselbe Rechtsanwältin wie die Beschwerdeführerin vertreten. Dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, sich als Zivil- und Strafkläge- rin am Strafverfahren beteiligen zu können, nichts gewusst habe und dar- über auch nicht aufgeklärt worden sei, erscheine nicht glaubhaft. Die Beru- fung auf eine Verletzung der Hinweispflicht falle dann ausser Betracht, wenn die geschädigte Person um die Konstituierungsmöglichkeiten und -modalitäten gewusst habe. Im Übrigen liege eine allfällige Verletzung der Hinweispflicht nur bei ge- schädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz vor (mit Hinweis auf Art. 318 Abs. 1bis StPO). Hinweise, dass der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Wohnsitz der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, fänden sich in den Akten keine und würden von der Beschwerdeführerin auch nicht gel- tend gemacht. Zusammenfassend sei die Konstituierung der Beschwerdeführerin zu spät erfolgt, weshalb sie nicht als Partei zuzulassen sei. 3. 3.1. Dagegen wird in der Beschwerde zusammenfassend vorgebracht, dass un- bestritten sei, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Abschluss des -5- Vorverfahrens über den Tod ihrer Tochter und das laufende Strafverfahren informiert gewesen sei. Es sei unklar, was die Vorinstanz daraus ableiten wolle. Mit diesem Wissen gehe nicht automatisch ein Wissen um eine not- wendige und rechtzeitige Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin einher. Im Gegenteil seien die zeitlichen Vorgaben einem Laien in der Regel nicht bekannt. Um den Opferschutz zu fördern und zu gewährleisten, sei in Art. 318 Abs. 1bis StPO eine Informationspflicht der Staatsanwaltschaft ge- genüber der geschädigten Person festgehalten. Es sei deren Aufgabe, die geschädigte Person fristgerecht über eine mögliche Konstituierung zu in- formieren. Auch könne bei den Enkelkindern nicht von einem juristischen Fachwissen ausgegangen werden. Diese seien zu Beginn des Mandatsverhältnisses gefragt worden, ob sie über den Fortgang des Strafverfahrens informiert werden und wenn nötig darauf Einfluss nehmen sowie ob sie eine Zivilfor- derung geltend machen wollten. Die Vorinstanz verkenne zudem die Rolle der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, welche zum Zeitpunkt der Parteimitteilung am 15. November 2024 ausschliesslich als Vertreterin der drei Enkelkinder (= Zivil- und Strafkläger 1 - 3) eingesetzt gewesen sei. Die Rechtsvertreterin habe bis zur Mandatsübernahme, welche über die Opfer- hilfe erfolgt sei, keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt. Wie die Vorinstanz selbst ausführe, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau darüber Bescheid gewusst, dass die Beschwerdeführerin in Kanada lebe. Es wäre der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ohne grossen Auf- wand möglich gewesen, über die drei Enkelkinder oder deren Anwältin an die Adresse der Beschwerdeführerin zu gelangen und sie entsprechend zu informieren. Wie es einer Staatsanwaltschaft zumutbar sei, die neue Ad- resse einer weggezogenen Person zu erforschen, so müsse es ihr zumut- bar sein, eine entsprechende Adresse bei als Zivil- und Strafkläger auftre- tenden Enkelkindern zu erfragen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Wesentlichen vor, dass sich in den Akten wohl Hinweise fänden, dass das verstorbene Opfer Verwandte in Sri Lanka und Kanada gehabt habe. Je- doch sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Ka- nada lebe. Ihr sei diesbezüglich keine weitergehende Abklärungspflicht zu- gekommen. Der Beschwerdeführerin sei es ohne Weiteres möglich gewe- sen, sich während des Vorverfahrens zu melden und Zivilansprüche gel- tend zu machen, zumal sie gemäss eigenen Angaben Kenntnis über das laufende Strafverfahren gehabt habe. Die Konstituierung als Zivil- und Strafklägerin sei damit zu spät erfolgt. -6- 3.3. Der Beschuldigte verlangt mit Beschwerdeantwort die Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung verweist er auf die seiner Ansicht nach zutref- fende Begründung der Vorinstanz. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich im Strafverfahren gegen den Be- schuldigten als Mutter des verstorbenen Opfers D._____ mit Eingabe vom 12. Februar 2025 als Zivil- und Strafklägerin. Geschädigteneigenschaft wird für die Privatklägerschaft nicht verlangt bei den Angehörigen des Opfers, den sog. indirekten Opfern i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO, bei welchen es sich um bloss mittelbar verletzte Personen handelt, welche in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen. Die Beschwerdeführerin wird als Mutter des verstor- benen Opfers vom persönlichen Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 StPO erfasst. Sie gilt demnach als Angehörige eines Opfers i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO und ist legitimiert, eigene Zivilansprüche geltend zu machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Will die Angehörige eines Opfers eigene zivilrecht- liche Ansprüche geltend machen, ist sie auch zur Strafklage legitimiert (Art. 117 Abs. 3 StPO; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführerin ist somit berechtigt, sich am Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Zivil- und Strafklägerin zu konstituieren, was im Grundsatz allseits unbestritten ist. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO hat die geschädigte Person, welche sich als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligen will, die entsprechende Er- klärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Die Aufklärungspflicht gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO wird durch Art. 318 Abs. 1bis StPO abgesichert (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 12a zu Art. 118 StPO; vgl. auch Bot- schaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019; BBl 2019 6697, S. 6758 f.). Gemäss dieser Bestimmung teilt die Staatsanwalt- schaft den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbe- fehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung ab- schliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können. -7- Nach Verfahrensabschluss ist das Recht, sich als Privatkläger am Strafver- fahren zu beteiligen, verwirkt. Eine Ausnahme muss für die Fälle gelten, in denen sich der Geschädigte oder das Opfer bzw. dessen Angehörige noch gar nicht als Privatkläger haben konstituieren können, mithin keine Gele- genheit erhalten haben, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. Mit der Einführung des neuen Art. 318 Abs. 1bis StPO sollte dies sehr selten vorkommen, etwa wenn die Staatsanwaltschaft der geschädigten Person am Anfang der Untersuchung die Möglichkeit der Konstituierung i. S. v. Art. 118 Abs. 4 StPO nicht mitteilt und vor dem Abschluss auch keine Frist setzt, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen kann; ferner, wenn eine Nichtanhandnahmever- fügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 11 zu Art. 118 StPO). 4.2.2. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht keine Sanktion für den Fall der unterlassenen Aufklärung vor. Unterlässt die Strafverfolgungsbehörde jegliche Aufklärung, so ist in Anwendung des Prinzips von Treu und Glau- ben die verspätete Erklärung der geschädigten Person (etwa im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung oder des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens) aber als rechtsgültige Konstituierung anzuerken- nen. Eine Berufung auf die Verletzung der Hinweispflicht wäre jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn die geschädigte Person nachweislich über die Konstituierungsmöglichkeiten und -modalitäten Bescheid wusste. Ist aus den Akten ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Aufklärungspflicht verletzt hat, so hat das sich mit dem Fall befassende Gericht diese Pflicht wahrzunehmen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 12b zu Art. 118 StPO). 4.3. 4.3.1. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sich am Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Zivil- und Strafklägerin zu beteiligen, erfolgte am 12. Februar 2025, mithin zu einem Zeitpunkt, als das Vorverfahren infolge Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 24. Januar 2025 beim Bezirksgericht Lenzburg bereits abgeschlossen war. Das Recht der Beschwerdeführerin, sich als Privatklägerin am Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten zu beteiligen, war mit Abschluss der Strafun- tersuchung grundsätzlich verwirkt, es sei denn, die Verspätung wäre auf eine Verletzung der Aufklärungs- bzw. Mitteilungspflicht durch die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuführen (Art. 118 Abs. 4 i.V.m. Art. 318 Abs. 1bis StPO; vgl. E. 4.2.1), was die Beschwerdeführerin geltend macht. 4.3.2. Die Vorinstanz anerkennt, wenn auch nicht ausdrücklich so doch implizit, dass die Beschwerdeführerin über ihr Recht, sich als Privatklägerin am -8- Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu beteiligen, nicht durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgeklärt wurde. Sie scheint aber der Auffassung zu sein, dass sich die Beschwerdeführerin, welche über den Tod ihrer Tochter und die Umstände, welche dazu führten, über ihre Enkel- kinder informiert gewesen sei, von sich aus bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte melden können [und müssen], wenn sie Ansprüche hätte geltend machen wollen. Dies insbesondere deshalb, weil ihre drei En- kelkinder, welche sich bereits am 24. Februar 2023 als Zivil- und Strafklä- ger konstituiert hätten, durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten seien wie nun auch sie selbst. Wegen des offensichtlichen Kontakts der Enkelkinder zur Beschwerdeführerin und "damit einhergehend auch zur Vertreterin" er- achtete es die Vorinstanz im Ergebnis somit als nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nichts von ihrer Konstituierungsmöglichkeit gewusst haben will, und qualifizierte sie ihre Berufung auf die Verletzung der Hin- weispflicht deshalb (sinngemäss) als rechtsmissbräuchlich. Diese Auffassung ist allerdings verfehlt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau behauptet nicht, dass die Beschwerdeführerin durch Drittpersonen (Enkelkinder und/oder deren Rechtsvertreterin) konkret über ihre Konstitu- ierungsmöglichkeit informiert worden sei. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Akten (Ordner 2/act. 838 ff. "Hinterbliebene/Kommunikation"). Al- lein deshalb, weil sie über die Umstände, welche zum Tod ihrer Tochter geführt haben, sowie allenfalls auch darüber, dass ihre Enkelkinder sich am Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Privatkläger beteiligen, Be- scheid wusste, kann nicht geschlossen werden, dass sie, quasi damit ein- hergehend, auch um ihre Konstituierungsmöglichkeit wissen oder zumin- dest darauf schliessen musste. Wie die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde zu Recht ausführt, handelt es sich hierbei um ein juristisches Fachwissen, von dessen Vorhandensein weder bei den Enkelkindern, ge- schweige denn bei der 75-jährigen und in Kanada lebenden Beschwerde- führerin auszugehen ist. Es war zudem auch nicht Aufgabe der bis am 31. Januar 2025 (vgl. Beschwerdebeilage 1) ausschliesslich die Enkelkin- der vertretenden Rechtsanwältin, die Beschwerdeführerin hierüber aufzu- klären, soweit die Vorinstanz dies in ihrer E. 3.2.2.1 zum Ausdruck hat brin- gen wollen. Die in Art. 118 Abs. 4, Art. 305 Abs. 1 - 3 i.V.m. Art. 305 Abs. 4 und Art. 318 Abs. 1bis StPO vorgesehenen Informationspflichten der Straf- behörden sind Ausfluss der strafbehördlichen Aufklärungs- und Fürsorge- pflichten, die sich wiederum aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ableiten lassen. Es handelt sich hierbei um eine eigentliche Bringschuld der Staatsanwaltschaft und nicht eine Holschuld der betroffenen Person (Botschaft, a.a.O., S. 6758 f.). Die Beschwerdefüh- rerin war darum nicht verpflichtet, sich allein deshalb, weil sie vom Straf- verfahren und (allenfalls) der Parteistellung ihrer Enkelkinder Kenntnisse hatte, bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu melden. Vielmehr war es grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, die Be- schwerdeführerin über ihre Rechte zu informieren. -9- 4.3.3. 4.3.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Wohnsitz der Beschwer- deführerin bekannt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt in der Beschwerdeantwort aus, dass sich in den Akten wohl Hinweise fänden, dass die Verstorbene Verwandte in Sri Lanka und Kanada gehabt habe. Ihr sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Kanada lebe. Diesbezüglich sei ihr keine weitere Abklärungspflicht zu- gekommen. Die Vorinstanz verwies mit Bezug auf ihre Feststellung, dass die Beschwer- deführerin vom Todesfall sowie dem Strafverfahren Kenntnis gehabt habe, auf act. 838, 1116 und 1137 der Untersuchungsakten. In act. 838 ist eine an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau adressierte E-Mail der Zivil- und Strafklägerin 1 vom 16. Februar 2023 abgelegt. Die Zivil- und Strafklägerin 1 erkundigt sich darin nach der Todesbescheinigung für ihre Verwandten aus Kanada "für einen Notfallpass, damit meine Grossmutter dabei sein kann an der Beerdigung". Des Weiteren ergeben sich aus act. 1116 [dele- gierte Einvernahme der Zivil- und Strafklägerin 1 vom 15. Februar 2023, zu Frage 66: "Die ersten, die wir informiert haben, waren Angehörige in Ka- nada und in Sri Lanka."] und act. 1137 [delegierte Einvernahme der Zivil- und Strafklägerin 3, zu Frage 30, wonach ihre Schwester "die Angehörigen meiner Mutter, welche in Kanada leben", informiert habe] Hinweise auf Ver- wandte des Opfers. 4.3.3.2. In der E-Mail vom 16. Februar 2023 sprach die Zivil- und Strafklägerin 1 ausschliesslich von Verwandten in Kanada und erwähnte in diesem Kon- text ihre Grossmutter. Nachdem die von der Zivil- und Strafklägerin 1 be- antragte Todesbescheinigung im Zusammenhang mit der Einreise dieser Verwandten stand, erscheint hinreichend klar, dass mit "Grossmutter" die Mutter des Opfers gemeint war. Die fallführende Staatsanwältin kontak- tierte die Zivil- und Strafklägerin 1 gleichentags telefonisch und besprach mit ihr u.a. das Vorgehen für den Erhalt der Todesbescheinigung ihrer Mut- ter (act. 839). Sie nahm die E-Mail vom 16. Februar 2023 somit tatsächlich zur Kenntnis und wusste dementsprechend um die "Grossmutter in Ka- nada". Es trifft somit nicht zu, dass der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht bekannt war, dass die Beschwerdeführerin in Kanada lebt. Unzutref- fend ist zudem die Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wo- nach ihr diesbezüglich keine weiteren Abklärungspflichten zugekommen sein sollen. Vielmehr verhielt es sich mit Blick auf die zuvor erwähnten Auf- klärungs- und Informationspflichten gerade umgekehrt. Weil gestützt auf die Ausführungen in der erwähnten E-Mail von einer (weiteren) Angehöri- gen des Opfers (Art. 116 Abs. 2 StPO) und damit von einer (weiteren) Per- son mit entsprechender Konstituierungsmöglichkeit auszugehen war, war - 10 - sie mit Blick auf Art. 118 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 318 Abs. 1bis StPO gehal- ten, über diese Person weitere Erkundigungen einzuholen. Daran ändert auch nichts, dass Art. 318 Abs. 1bis StPO nur von geschädigten Personen mit "bekanntem Wohnsitz" spricht, bedeutet dies doch nicht, dass die Staatsanwaltschaft von der entsprechenden Mitteilung ohne Weiteres ab- sehen darf, wenn der Wohnsitz zwar nicht bekannt ist, aber ohne weitrei- chende Abklärungen erhältlich gemacht werden kann (vgl. DOROTHE WIPRÄCHTIGER / MIRIAM HANS / SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 318 StPO). Eine derartige Auffassung widerspräche Sinn und Zweck dieser Bestim- mung, der in der Absicherung der staatsanwaltschaftlichen Aufklärungs- pflicht gegenüber geschädigten Personen liegt (vgl. E. 4.2.1). Aufgrund der Angaben in der erwähnten E-Mail war es der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vorliegend ohne Weiteres zumutbar, sich bei der Zivil- und Strafklä- gerin 1, mit welcher sie am 16. Februar 2023 telefonischen Kontakt hatte, nach der in der E-Mail erwähnten Grossmutter und deren Wohnsitz zu er- kundigen. Die unterlassene Abklärung des Wohnsitzes der Beschwerde- führerin und die deshalb in der Folge nicht stattgefundene Aufklärung der Beschwerdeführerin über ihre Rechte im Strafverfahren gegen den Be- schuldigten stellen eine Verletzung der in den Art. 118 Abs. 4 und Art. 318 Abs. 1bis StPO statuierten Informations- und Aufklärungspflicht der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau dar. 4.3.4. Zusammenfassend hat es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unter- lassen, die Beschwerdeführerin rechtzeitig über ihr Recht, sich am Straf- verfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin zu beteiligen, zu in- formieren und aufzuklären. Die erst nach Anklageerhebung am 12. Februar 2025 durch die Beschwerdeführerin erfolgte Konstituierung als Zivil- und Strafklägerin ist deshalb als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. September 2025 ist aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass die Beschwerdeführerin als Partei (Zivil- und Strafklägerin) im Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten zuzulassen ist. Bei diesem Ergebnis ist auch Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz wird sich mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sie wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen hatte, inhaltlich auseinanderzusetzen und als- dann einen neuen Entscheid darüber zu fällen haben (Art. 397 Abs. 2/2. Satzteil StPO). Soweit die Beschwerdeführerin die Beurteilung ih- res Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. - 11 - 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 5.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Auf- grund des Beschwerdeumfangs sowie der (nicht hohen) Komplexität des Verfahrens scheint ein Aufwand von 4 Stunden für das Verfassen der Be- schwerdeschrift angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis i.V.m. § 9 Abs. 3 AnwT) ist die Entschädigung auf Fr. 960.00 festzusetzen. Unter Hinzurechnung der Auslagen von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'068.90. 5.3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für die- ses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dann- zumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. September 2025 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst: 1. A._____ wird als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin) im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zugelassen. Hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 wird die Sache an den Präsidenten des Be- zirksgerichts Lenzburg zu neuem Entscheid über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zurückgewiesen. - 12 - 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'068.90 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Aarau, 4. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard