Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren richterlichen Behörden, weshalb die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts dafür nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die Sache ist zuständigkeitshalber an die Justizleitung zu überweisen. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton (Art. 423 StPO). Dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. -5- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Justizleitung überwiesen.