1.4. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. b IDAG sind die öffentlichen Organe für den Umgang mit Personendaten verantwortlich (vgl. auch § 29 Abs. 1 IDAG). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 sind alle Behörden öffentliche Organe, inkl. richterliche Behörden (vgl. § 2 Abs. 2 IDAG e contrario). 1.5. Gestützt auf § 3 Abs. 1 des Reglements der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung (SAR 155.617) entscheidet über Gesuche um Einsicht in Gerichtsakten abgeschlossener Verfahren der unteren gerichtlichen Behörden das Präsidium des Spruchkörpers.