die Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG; SAR 150.700) erlassen. Nach Verfahrensabschluss gelangt somit das IDAG inkl. dessen Rechtsmittel und nicht mehr die Rechtsmittel der StPO zur Anwendung (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N.1 und 9 zu Art. 99 StPO).