Die in den Untersuchungsakten enthaltenen Informationen und Beweismittel sind Personendaten im Sinne des DSG. Die Gewährung von Akteneinsicht und die Verwendung durch Akteneinsicht erlangter Informationen oder Beweismittel stellt in der Terminologie des Datenschutzrechtes eine Bearbeitung von Personendaten dar (vgl. LORENZ DROESE, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, 2008, S. 262 f.), was sinngemäss für die Herausgabe von Akten gelten muss. Der Kanton Aargau hat in Bezug auf -4-