437 Abs. 2 StPO). Es handelt sich vorliegend deshalb um ein Gesuch um Herausgabe von Akten eines abgeschlossenes Verfahrens. 1.3. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens richtet sich das Akteneinsichtsrecht nicht nach den Bestimmungen der StPO, sondern gemäss Art. 99 Abs. 1 StPO nach denjenigen des Datenschutz- und Archivierungsrechts des Bundes oder des betreffenden Kantons, je nachdem, ob es sich um ein Verfahren der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit handelt (MIRIAM HANS/DOROTHE WIPRÄCHTIGER/MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 103 StPO mit Verweis u.a. auf BGE 147 I 463 E. 3.3.2).