1.2. Die vom Beschwerdeführer herausverlangte Aufzeichnung der Hauptverhandlung gehört zu den Akten im weiteren Sinne (vgl. PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 78a StPO). Im Zeitpunkt der Einreichung des (ersten) Gesuches um Herausgabe der Aufzeichnung der Hauptverhandlung am 10. Juli 2024 war das Verfahren ST.2023.235 gegen den Beschwerdeführer bereits rechtskräftig erledigt, nachdem innert Frist keine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. Juni 2024 angemeldet worden war (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO).