3. 3.1. Gegen diese ihm am 30. September 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ Beschwerde mit dem Antrag, es sei das Bezirksgericht Baden anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Audioaufnahmen der Hauptverhandlung vom 10. bis 14. Juni 2024 im Verfahren ST.2023.235 / hv / StA-Nr. ST.2022.7791 auszuhändigen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit Eingabe vom 3. November 2025 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme.