4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers für den in diesem Ausstandsverfahren getätigten Aufwand ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 850.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […]