Eine anderweitig unzulässige Vor- oder Mehrfachbefassung sowie andere Ausstandsgründe von Haftrichter B._____ sind nicht ersichtlich und werden vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht. Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit von Haftrichter B._____ zu begründen vermögen. Das Ausstandsbegehren ist daher abzuweisen.