Es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, im Rahmen eines Ausstandsbegehrens nicht ausgeschöpfte Rechtsmittel nachzuholen. Ebenso wenig dient ein Ausstandsbegehren dazu, einem noch ausstehenden Entscheid in materieller Hinsicht vorzugreifen. Die Ausführungen des Gesuchstellers zielen in ihrem Kern jedoch genau darauf ab. Sollte sich der noch ausstehende Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahmen nach Auffassung des Gesuchstellers als fehlerhaft erweisen, kann er sich gegen diesen Entscheid mittels Beschwerde zur Wehr setzen (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).