Sind die Parteien mit einem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht einverstanden, können sie dagegen Beschwerde erheben (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Dies ist dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller bekannt. Es geht jedoch nicht an, die angeblich in materieller Hinsicht fehlerhaften Entscheide unangefochten in Rechtskraft erwachsen zu lassen, um im Nachgang dazu die Befangenheit des (Haft-)Richters für künftige Entscheide aufgrund der angeblich fehlerhaften, vom Gesuchsteller aber dennoch akzeptierten bisherigen Entscheide geltend zu machen. Es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, im Rahmen eines Ausstandsbegehrens nicht ausgeschöpfte Rechtsmittel nachzuholen.