Wie in E. 1.2 dargetan, stellen allfällige materielle Rechtsfehler grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Dass die behaupteten Rechtsfehler vorliegend besonders krass im Sinne einer schweren Amtspflichtverletzung wären oder ungewöhnlich häufig auftreten würden, wird vom Gesuchsteller weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Der Gesuchsteller beschränkt sich vielmehr darauf, seine von den Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts abweichende Würdigung der Beweismittel darzutun und zu betonen, alle Vorwürfe gegen ihn seien unzutreffend. Sind die Parteien mit einem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht einverstanden, können sie dagegen Beschwerde erheben (vgl. Art.