3. Der Gesuchsteller wirft Haftrichter B._____ im Rahmen des Ausstandsbegehrens vor, seine bisherigen Entscheide als Zwangsmassnahmenrichter betreffend Anordnung von Untersuchungshaft bzw. Ersatzmassnahmen im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller seien in materieller Hinsicht fehlerhaft, da kein dringender Tatverdacht vorgelegen habe und weder Fluchtnoch Wiederholungsgefahr zu bejahen gewesen wäre. Haftrichter B._____ habe einfach alle Behauptungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und von Frau C._____ übernommen.