Nachdem nun Haftrichter B._____ bereits am 18. Juli 2025 auf der Seite der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und Frau C._____ gestanden habe, nach Auffassung der Verteidigung falsch entschieden habe und sich nun nochmals dieselben Fragen stellen würden, könne er nicht mehr als unabhängiger Richter akzeptiert werden. 2.2. Haftrichter B._____ bringt mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 vor, er weise die erhobenen Vorwürfe zurück. Nach seiner Auffassung reiche es zur Begründung des Ausstandsbegehrens nicht aus, wenn der Gesuchsteller vorbringe, der vorangehende Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sei nicht in seinem Sinne ausgefallen.