2. 2.1. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsbegehren vom 3. Oktober 2025 damit, dass Haftrichter B._____ mit Verfügung vom 18. Juli 2025 die damals erstmals beantragten Ersatzmassnahmen bewilligt habe, obwohl er in seiner damaligen Stellungnahme ausgeführt habe, dass kein dringender Tatverdacht vorgelegen habe, die Anschuldigungen gegen ihn nicht zutreffen und eine falsche Anschuldigung darstellen würden. Haftrichter B._____ habe gar alle Behauptungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und von Frau C._____ übernommen sowie Flucht- und Wiederholungsgefahr bejaht, obwohl alle Vorwürfe unzutreffend seien.