Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Mehrfachbefassung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden und ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall zu klären. Die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts verlangt nicht den Ausstand des Richters oder der Richterin aus dem blossen Grund, dass er oder sie in einem früheren Verfahren – ja sogar im gleichen Verfahren – zu Ungunsten des Betroffenen entschieden hat (Urteil des Bundesgerichts 7B_341/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.3 m.w.H.). Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder un-