2.2. Am 30. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der angeordneten Ersatzmassnahmen. 3. 3.1. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau u.a. ein Ausstandsbegehren gegen Haftrichter B._____. 3.2. Der Haftrichter überwies das Ausstandsbegehren mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die Abweisung des Ausstandsbegehrens. 3.3. Der Gesuchsteller reichte am 14. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: