1. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Januar 2025 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Baden im Sinne der Erwägungen angewiesen, die zur Identifizierung der unbekannten Täterschaft angezeigten Untersuchungshandlungen zu veranlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)