3. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei Obsiegen der Beschwerdeführerin und Unterliegen der Staatsanwaltschaft Baden sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 428 StPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: