satz darin, diese Bankangestellten ausfindig zu machen und als Zeugen zu befragen, zumal diese sich bei einer Zeugenaussage grundsätzlich nicht auf das Bankgeheimnis berufen könnten und eine Zeugnispflicht (i.S.v. Art. 47 Abs. 5 BankG) hätten, weil die Schweizerische Strafprozessordnung diesbezüglich – unter Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips – kein Zeugnisverweigerungsrecht vorsieht (vgl. Art. 173 Abs. 2 StPO; HANS VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 173 StPO).