Konkrete Hinweise, dass hierzu bei der Bank._____ ein beschlagnahme- bzw. editionsfähiges schriftliches Dokument (etwa in Form eines Berichts der besagten Bankangestellten) oder eine die mutmassliche Täterschaft identifizierende Aufzeichnung vorliegen könnten, gibt es keine. Vielmehr legen die zur Editionsverfügung ergangenen Ausführungen der Bank._____, wonach sie "nicht Inhaberin der zur Edition angefragten Information" sei, nahe, dass dem gerade nicht so ist. Dies schliesst weitere Ermittlungsansätze aber nicht aus. Weil Bankangestellte die mutmassliche Täterschaft offenbar als Kundschaft der Bank._____ erkannt haben, läge ein naheliegender und aussichtsreicher Ermittlungsan-