Das mutmasslich vorhandene Wissen der Bankangestellten um die Personalien der verdächtigen Person stellt zunächst eine nicht physisch existierende Information dar, welche sich nicht beschlagnahmen lässt (FELIX BOM- MER / PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 zu Art. 263 StPO) und daher auch keiner Editionsverfügung zugänglich ist (BOMMER / GOLDSCHMID, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 265 StPO). Konkrete Hinweise, dass hierzu bei der Bank.