2.2.3. Gestützt auf das von der Beschwerdeführerin geschilderte Tatgeschehen und die stattgefundenen polizeilichen Ermittlungen besteht der hinreichende Verdacht, dass die Täterschaft die Beschwerdeführerin beim Geldbezug am Bankschalter der Bank._____ in Baden beobachtet hatte und dabei ihrerseits von Bankangestellten als Kundschaft erkannt worden war. Hiervon geht offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft Baden aus, andernfalls sie die Bank._____ nicht mittels Editionsverfügung vom 1. Februar 2024 zur Bekanntgabe der Personalien der besagten Kund- bzw. mutmasslichen Täterschaft aufgefordert hätte.