Am 1. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Baden gestützt auf Art. 265 StPO eine Editionsverfügung. Sie verlangte von der Bank._____, […], die Bekanntgabe der Personalien der bislang unbekannten Täterschaft des Diebstahls. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die polizeilichen Ermittlungen ergeben hätten, dass Mitarbeiter der Bank._____ die mutmassliche Täterschaft kennten und über deren Personalien verfügten, da es sich um eine Bankkundschaft handle. Die zu edierenden "Angaben" dienten der Identifikation der mutmasslichen und bislang unbekannten Täterschaft. Für die Herausgabe der Information setzte die Staatsanwaltschaft Baden der Bank.