Nachdem die Beschwerdeführerin in der Postfiliale in Baden bemerkt hatte, dass ihr das Portemonnaie entwendet worden war, kehrte sie in die Bankfiliale der Bank._____ in Baden, wo sie vorgängig einen Betrag von Fr. 3'800.00 ab ihrem Konto bezogen hatte, zurück. Offensichtlich vermuteten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bankangestellte B._____, welche die Beschwerdeführerin am Schalter bedient hatte, dass die Täterschaft die Beschwerdeführerin beim Geldbezug am Bankschalter beobachtet hatte, ihr gefolgt war und sie alsdann bestohlen hatte. Die umliegenden Kameras wurden ausgewertet, wobei die mutmassliche Täterschaft nicht bzw. nur sehr schlecht erkannt werden konnte.