zu Art. 6 StPO). Sodann beinhaltet die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Verpflichtung, von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., -4- N. 9 zu Art. 6 StPO). Vor der Sistierung einer Strafuntersuchung sind damit alle verhältnismässigen (erfolgsversprechenden und zumutbaren) Anstrengungen zu unternehmen, um die Täterschaft zu ermitteln. 2.2.2. Den Akten der Staatsanwaltschaft Baden lässt sich hinsichtlich der bisherigen Ermittlungen Folgendes entnehmen: