2.2. 2.2.1. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchung sistieren (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Bei unbekannter Täterschaft kann das Verfahren bis zum Auftreten eines Verdachts gegen eine bestimmte Person sistiert werden (ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 314 StPO).