2.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, dass die Täterschaft ein Konto bei der Bank._____ habe und dieser sehr wohl bekannt sei. Die Bank._____ kenne deren Namen. Zudem zeige ein Foto die Täterschaft gut erkenntlich in gebückter Haltung. Dieses Foto sei ebenfalls im Besitz der Bank._____. 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in der Beschwerdeantwort auf die Begründung in der Sistierungsverfügung.