2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Sistierung aus, die getätigten Ermittlungen hätten weder die Identifikation der bislang unbekannten Täterschaft ermöglicht noch relevante Hinweise auf diese ergeben. Die Editionsverfügung an die Bank._____ habe keine Ergebnisse gebracht und die vorhandenen Videoaufzeichnungen seien von sehr schlechter Qualität, weshalb auch diese keine Identifikation der mutmasslichen Täterschaft zuliessen. Es bestünden derzeit keine weiteren (erfolgsversprechenden) Ermittlungsansätze, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO sistiert werde.