3. 3.1. Gegen die Sistierungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Sistierung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung fortzusetzen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 hielt sie an der Beschwerde fest und ergänzte diese. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2025 (Postaufgabe am 13. Februar 2025) um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: